Im Rahmen der Inklusion soll jedem Menschen die Möglichkeit gegeben werden, sich vollständig und gleichberechtigt an gesellschaftlichen Prozessen zu beteiligen: von Anfang an und unabhängig von seinen individuellen Fähigkeiten, seiner Herkunft, dem Geschlecht oder dem Alter.
Dieser Prozess erstreckt sich selbstverständlich auch auf den Besuch der Schule. Auf die Schule gesehen bedeutet die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, dass jedes Kind die Möglichkeit haben soll, eine allgemein bildende Schule zu besuchen, wenn der Wunsch besteht.
Im Rahmen der inklusiven Beschulung soll es keineswegs zu einem Verlust der sonderpädagogischen Förderung kommen. Kinder mit Entwicklungsverzögerungen im Bereich des Lernens und oder der sprachlichen Entwicklung erhalten in den Einzugsgebieten der Förderschule/des Förderzentrums nach wie vor eine qualifizierte sonderpädagogische Förderung. Die sonderpädagogische Förderung wird jedoch verstärkt in den allgemein bildenden Schulen und somit nicht mehr in den separaten Strukturen der Förderschulen organisiert. Die Förderzentren übernehmen dabei eine Schlüsselfunktion. Sie organisieren in ihrem Einzugsgebiet eine umfassende sonderpädagogische Diagnostik, die Beratung von Eltern und Lehrkräften der allgemein bildenden Schulen, eine verbesserte präventive Förderung und den sonderpädagogischen Unterricht an den Stammschulen und den allgemeinbildenden Schulen.
Hat ein Kind sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, kann die Unterstützung seit dem Schuljahr 2013/14 im Förderschwerpunkt Lernen aufsteigend ab Klasse 1 an der allgemeinbildenden Schule; aufsteigend ab Klasse 5 an der allgemein bildenden Schule oder an der Förderschule stattfinden. Zur Zeit werden an der Förderschule Lernen die Klassen 7, 8, 9 und 10 gebildet.
Im Förderschwerpunkt Sprache kann die Unterstützung aufsteigend ab Klasse 1 an der Grundschule und an der Förderschule gewährt werden.